AGB

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB) ist. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir, auch soweit uns diese vorgelegt wurden, nicht an.

 

2.

Der Kunde erkennt durch die Entgegennahme unserer Auftragsbestätigungen und deren Lieferungen und Leistungen die Verbindlichkeit unserer Geschäftsbedingungen an. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie von unseren Geschäftsbedingungen abweichen.

 

§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages

 

1.

Der Katalog, auch auf Datenträgern und jegliche Downloads unserer Website und eShop, als elektronische Medien, und sonstige Werbeaussendungen sind für uns freibleibend. Sie stellen kein für uns bindendes Angebot dar, wir übernehmen damit kein Beschaffungsrisiko. Wir behalten uns vor, auch während der Gültigkeitsdauer des Kataloges Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, Preise und sonstige Bedingungen zu ändern sowie Produkteigenschaften zu ändern.

 

2.

Die in Katalogen, auf Datenträgern, der Website und eShop, in elektronischen Medien, und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten sowie in Bezug genommenen E-, DIN-, VDE-Normen oder -Daten stellen keine Garantien (Zusicherungen), sondern lediglich Beschaffenheitsangaben dar, die bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können. In Angeboten enthaltene technische Angaben stellen nur keine Garantien dar.

 

3.

An Katalogen, auch auf Datenträgern, der Website und eShop und in elektronischen Medien, und sonstigen Verkaufsunterlagen behalten wir uns das gesetzliche Urheberrecht und (außer an sonstigen Werbeaussendungen) auch das Eigentum vor; sie dürfen (außer sonstige Werbeaussendungen) Dritten nicht überlassen werden. Sämtliche Arten einer Nutzung der genannten Unterlagen, insbesondere von darin enthaltenen Zeichnungen, Designs und Logos, bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

 

4.

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden ist für diesen ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung durch Auftragsbestätigung in Textform annehmen oder dadurch, dass wir dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

 

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

 

1.

Ist eine abweichende schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so sind die angegebenen Preise Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Wenn von uns nicht anders angegeben, haben die von uns im Katalog, Angebot, eShop der Diamond Tooling Systems DTS GmbH bzw. Preislisten angegebenen Preise Gültigkeit während der Gültigkeit des Katalogs. Da aber die Angaben im Katalog freibleibend sind, gelten vorrangig die Preise und Bedingungen, die am Tage der Bestellung in unseren neuesten Katalogen und Preislisten oder die von uns im Einzelfall angegeben sind. Kataloge und Preislisten können in unseren Ladenräumen eingesehen oder über uns kostenfrei angefordert werden.

 

2.

Innerhalb Deutschlands liefern wir ab einem Auftragswert von € 150,- netto frei Haus, einschl. Verpackung. Für Kleinaufträge unter € 150,- netto berechnen wir für Bearbeitung, Porto und Verpackung einen Zuschlag von € 8,50 zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen ins Ausland werden die uns entstehenden Versandkosten unabhängig vom Bestellwert in vollem Umfang dem Kunden belastet.

 

3.

Unsere Rechnungen sind, sofern keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen bestehen, 30 Tage nach Rechnungsausstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel nehmen wir nicht in Zahlung.

 

4.

Ab dem 31. Tag ab Zugang unserer Rechnungen können wir Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Daneben können wir nach Verzugseintritt bei einer Entgeltforderung gegen einen Unternehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen; die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber allen Kunden gilt jedenfalls der gesetzliche Verzugszins, gegenüber kaufmännischen Kunden bleibt auch die Geltendmachung von Fälligkeitszins unberührt. In jedem Falle sind wir berechtigt, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

 

5.

Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

 

6.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur für Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis. Gegenrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.

 

7.

Wir behalten uns bei Zahlungsverzug des Kunden vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen.

 

8.

Bei Falschbestellung berechnen wir ggf. 10% vom Netto-Preis als Rücknahme-/ Bearbeitungsgebühr, jedoch mindestens € 10,-. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns hierdurch ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

 

§ 4 Lieferzeit, Entgegennahme der Ware, Liefer- und Annahmeverzug

 

1.

Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.

 

2.

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung von Lieferfristen steht, wenn wir den Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäfts mit unseren Lieferanten nachweisen und des Weiteren nachweisen, dass dieser einen mit uns vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten hat, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, ggf. die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Angaben und zu erklärenden Freigaben, soweit vereinbart auch den Eingang der Anzahlung voraus.

 

3.

Bei einem Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. Im Fall des Lieferverzugs kann der Kunde Ersatz seines Verzugsschadens nach Maßgabe von § 12 verlangen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

 

4.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Wir sind berechtigt, solchen Schadensersatz als Pauschale i. H. v. 0,5 % / Kalenderwoche, maximal 10 % für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, jeweils vom Netto-Kaufpreis und beginnend mit der Lieferfrist bzw. -mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

 

§ 5 Gefahrenübergang, Versand

 

1.

Die Ware wird, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Verlangen des Kunden an die von diesem gewünschte Lieferadresse versandt (Versendungskauf gem. § 447 BGB). Die Gefahr geht, auch bei Versendung von einem Lager und im Fall eines Streckengeschäftes bei Versendung ab Lager unseres Vorlieferanten auf den Kunden über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab.

 

2.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

3.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte nach § 8 entgegenzunehmen.

 

 

§ 6 Exportbestimmungen, Geheimhaltung

 

1.

Wir behalten uns die Prüfung exportrechtlicher Bestimmungen vor und liefern vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung (z.B. einer Ausfuhrgenehmigung). Wir werden hierzu alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine etwa erforderliche behördliche Genehmigung zu beschaffen. Eine Garantie, dass uns die erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wird, übernehmen wir jedoch nicht. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei der Beschaffung einer solchen zu unterstützen und uns erforderliche Dokumente und Informationen in angemessenem Zeitraum zur Verfügung zu stellen.

 

2. Sollten uns die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht innerhalb angemessener Zeit, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages erteilt werden oder beschafft uns der Kunde auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen nicht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wurden im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und auf Wunsch des Kunden bereits Leistungen unsererseits getätigt, so behalten wir einen Anspruch auf anteilige Vergütung.

 

3.

Für den Fall, dass die erforderliche Genehmigung, wie vorab beschrieben, nicht erteilt wird, ist ein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei, gegen die ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, hat die Nichterteilung der Genehmigung zu vertreten. § 6 Ziff. 5 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend.

 

4.

Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.

 

5.

Der Kunde verpflichtet sich, vor dem Export der durch uns direkt oder indirekt gelieferten Güter alle erforderlichen Prüfmaßnahmen (Sanktionslisten, Endverwendung, Embargobestimmungen, etc.) zur Einhaltung der nationalen, internationalen und insbesondere US-(Re-) Exportkontrollvorschriften vorzunehmen und bei Bedarf die entsprechenden Genehmigungen bei den zuständigen Behörden auf seine Kosten selbst einzuholen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben oder Schadenersatz zu verlangen, wenn ihm eine Exportgenehmigung behördlich verweigert wird. Bei Kenntnis über die Endverwendung im Bereich „ABC-Waffen“ sowie Trägertechnologie ist die Weitergabe unserer Waren generell untersagt.

 

6.

Der Kunde verpflichtet sich, alle anlässlich oder bei Gelegenheit der Geschäftsverbindung ihm bekannt gewordenen vertraulichen Informationen (u.a. Exportdaten) geheim zu halten, insbesondere diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an nicht-berechtige Personen weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

1.

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Liefervertrag und aller unserer Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung und zwar einschl. angefallener Kosten und Zinsen.

 

2.

Einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Kunden stimmen wir bis auf Widerruf zu. Die Waren dürfen vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Forderungen des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt uns der Kunde hiermit im Voraus ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 7 Ziff. 5 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Auch diese Forderungen darf der Kunde weder verpfänden noch sicherheitshalber übertragen.

 

3.

Sobald und soweit der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

4.

Der Kunde hat uns bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Eine Sicherungsübereignung und die Übertragung oder Verpfändung des Anwartschaftsrechts ist unzulässig.

 

5.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Nehmen wir Waren von Kunden zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar und wir können diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten, wenn wir den Verkauf mit angemessener Frist angedroht haben. Den Verwertungserlös, abzüglich angemessener Verwertungskosten, werden wir auf die Verbindlichkeiten des Kunden anrechnen.

 

6.

Sind wir zum Rücktritt und zur Warenrücknahme berechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, einem unserer Mitarbeiter die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu gestatten.

 

7.

Der Kunde ist, solange sie unser Eigentum ist, verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Er hat sie insbesondere zum Neuwert gegen Gefahren durch Beschädigung oder Zerstörung infolge von Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

 

 

§ 8 Mängelgewährleistung

 

1.

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB). Die nachfolgenden Bestimmungen über die Mängelgewährleistung gelten nur für neu hergestellte Sachen. Gebrauchte Sachen werden verkauft wie sie liegen und stehen. Soweit für gebrauchte Sachen dennoch unsere Mängelhaftung besteht (z.B. bei gesonderter Vereinbarung oder in Fällen, in denen wir an den gebrauchten Sachen Veränderungen vorgenommen haben), gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.

 

2.

Die Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts setzen voraus, dass diese ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB entsprochen haben. Nicht-kaufmännische Kunden müssen die gelieferte Ware sobald als möglich nach ihrem Eintreffen auf Sachmängel, Falschlieferung und Mengenfehler untersuchen. Nicht-kaufmännische Kunden müssen offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenfehler innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware in Textform uns gegenüber rügen. Für die Einhaltung der Frist genügt die Absendung.

 

3.

Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob wir als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen, uns zu. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu belassen. Erst wenn die Nacherfüllung durch uns fehlgeschlagen oder von uns unberechtigterweise verweigert bzw. eine Nacherfüllungsfrist nicht eingehalten worden ist, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Unser Recht zur Verweigerung einer Nacherfüllung besteht im gesetzlichen Umfang. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

 

4.

Eine Eignung oder Brauchbarkeit der Ware, welche über die Eignung für die gewöhnliche Verwendung hinausgeht oder von ihr abweicht, oder eine Beschaffenheit, die nicht bei Waren der gleichen Art üblich ist, kann der Kunde nur erwarten, wenn sich dies aus entsprechender Vereinbarung oder nach öffentlichen Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ergibt. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung (z.B. in Produktbeschreibungen, auch des Herstellers) die dem Kunden vor der Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Wir stehen dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Waren zur Verfügung. Über die Bestimmungen vorstehender Ziff. 3 hinausgehend haften wir jedoch für Auskunft und Rat nur dann, wenn ein gesonderter Beratungsvertrag abgeschlossen wird oder für solche Leistungen ein über den Kaufpreis der Ware hinausgehendes Entgelt vereinbart worden ist.

 

5.

Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist bei Waren von 1 Jahr.

 

6.

Soweit wir im Katalog auf besondere Gewährleistungsregelungen und -fristen der Hersteller hinweisen, gelten vorrangig diese Bedingungen auch im Verhältnis zu unseren Kunden. Garantien der Hersteller übernehmen wir allerdings nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.

 

7.

Werden die dem Liefergegenstand beigefügten Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren.

 

8.

Sollte ein von uns gelieferter Gegenstand mit einem Rechtsmangel behaftet sein, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer gleichwertigen und zum vergleichbaren Gebrauch geeigneten Ersatzsache zu beseitigen oder den Rechtsmangel durch Einigung mit einem berechtigten Dritten zu beheben.

 

9.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

 

§ 9 Rückverfolgbarkeit

 

Sofern der Kunde die von uns gelieferte Ware an Dritte weitergibt, wird er durch geeignete Maßnahmen die Rückverfolgbarkeit der Ware sicherstellen. Er wird also insbesondere sicherstellen, dass im Falle einer aus Produkthaftungsrechtlichen Gründen notwendig werdenden Maßnahme (z.B. Produktrückruf, Produktwarnung) die gelieferte Ware aufgefunden und deren letzter Käufer von solchen Maßnahmen unverzüglich erreicht werden kann. Sofern der Kunde die von uns gelieferte Ware nicht an Dritte weitergibt, sondern in seinem Betrieb nutzt / verbraucht, wird er ebenfalls sicherstellen, dass im Falle einer notwendigen Maßnahme gem. Satz 2 noch auf Lager oder in Gebrauch befindliche Ware aufgefunden werden kann.

 

 

§ 10 Haftung

 

Für Schäden haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

 

- bei Vorsatz,

- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden auf Grund von Mängeln der gelieferten Ware. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

§ 11 Geheimhaltung / Datenschutz

 

1.

Falls nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vom Besteller unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

2.

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften durch den Lieferer (Diamond Tooling Systems DTS GmbH) als Verantwortlichen gemäß Art. 4 Abs. 7 DS-GVO verarbeitet.

 

 

§ 12 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

1.

Als Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und als ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt unser in unserer Angebots- bzw. Annahmeerklärung ausgewiesene Geschäftssitz. Letzteres gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohn- / Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

2.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsvorschriften. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.